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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mitwirkung des Auftraggebers Besondere Arbeitserschwernisse oder - erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern frühestmöglich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der Auftraggeber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadenverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlagen zu verschaffen, z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich nach Arbeitsausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollten.
2. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren Vor Ausführung unserer Arbeit hat der Auftraggeber alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe (einschließlich Gase) schriftlich durch unsere Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. chemische Abflußreiniger, Laugen, Säuren, Gifte. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahr zu erwarten ist, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben sowie aufgenommen werden, und soweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, befreit der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden an lässlich der Durchführung der Arbeiten, die aus der Gefährlichkeit der Stoffe und/oder den besonderen Gefahren resultieren, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Haftungsbefreiung wird auch für den Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.
3. Sonderfall Entsorgungsleistungen, die von der Firma BRG GmbH durchgeführt werden, geschehen im Auftrag und Haftung des Auftraggebers und Abfallverursachers. Zur Durchführung von Entsorgungsleistungen muss auf Kosten des Abfallverursachers und Auftraggebers eine "Verantwortliche Erklärung- VE" gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellt werden. Wesentlicher Bestandteil ist eine umfassende Analytik jedes einzelnen Sonderstoffes. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung von Entsorgungsleistungen, Transporten und anderen Dienstleistungen hat der Auftraggeber und Verursacher strikt zu achten. Auftraggeber ist stets der Abfallerzeuger, das heißt das Unternehmen, bei dem der Abfall anfällt, jedoch nicht das Unternehmen, das den Abfall lediglich transportiert. Der Abfallerzeuger hat die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag auf Beseitigung der Materialien durch eine rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Abfallbegleitschein oder Stundenzettel zu bestätigen. Die Firma BRG GmbH ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers bzw. des Abfallerzeugers oder deren Mitarbeiter zu prüfen. Der Auftraggeber ist für die Beschaffenheit, Zusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des Abfalls verantwortlich so wie er übernommen wird. Stellen sich bei den Verwertungsstellen angemeldeten Sonderabfallstoffen gegenüber der VE geänderte Analysedaten bei der Eingangskontrolle der Verwertungstellen heraus, gehen die anfallenden erhöhten Entsorgungskosten, Aufwand der Nach- und Zwischenbehandlung sowie Sortier-, Umlade- und Zwischenladekosten und weitere Analysekosten zu Lasten des Verursachers und Auftraggebers.
4. Arbeitsausführung Die Bestimmung des Arbeitsumfangs, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinenund Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote von Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.
5. Arbeitserfolg Unsere Arbeiten, insbesondere zur Reinigung, Entstopfung und Hindernisbeseitigung sowie TV- Inspektion und Ortung, sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach anerkanntem Stand der Technik sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass bei allen Anlagen gewisse Erfolgshindernisse (z.B. Rohrzusammenbruch, fehlender oder falscher Anschluss) vorliegen können, die vor Arbeitsbeginn nicht erkennbar sind. Gleiches gilt analog für Lecksuche an Druckleitung und Flachdach.
6. Ausführungstermine Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatz-Zentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren ServiceMonteuren oder sonstigen Außendienst-Mitarbeitern.
7. Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen Alle Nebenabreden mit unseren Service-Monteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. Unsere Service-Monteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden 0, ä, Rücksprache mit unserer Technischen Leitung zu empfehlen. Die selbstständige Beantwortung derartiger Fragen ist den genannten Mitarbeitern jedoch im Interesse optimaler KundenInformation und -Beratung nicht gestattet.
8. Preise Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für Arbeiten, die mit Motor-Spirale, mit Handwerkzeug oder manuell ausgeführt werden. Die Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten (z.B. Hochdruckspüler, Höchstdruckspüler, Kombi-Druckspülsauger, Saugwagen, Flächensauger, Pumpe, Pressluftgerät, TV- Kamera, Ortungsgerät, Leck-Such-Anlage) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die nicht unmittelbar zu unseren betriebsspezifischen Arbeiten gehören, wie z.B. Aufgraben, Aufstemmen, Aufschneiden, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä. Nicht von uns zu vertretende Verlustzeiten werden grundsätzlich gesondert berechnet. Strom und Wasser sind zum Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
9. Abschlagzahlung Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagrechnung in Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten.
10. Haftung Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Haftung ist begrenzt.
11. Ausschluss der Verantwortung Wir übernehmen- soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung vorliegt- keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch: a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen), unvorschriftsmäßig oder nicht den aktuellen DIN- Vorschriften gemäß installierten Anlagen; b) Arbeiten an Anlagen, die - entgegen den Auflagen der Ziffer 1 - in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten genutzt werden; c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen mit Ziffer 2; d) Arbeiten an Anlagen, soweit diese nicht aus Gusseisen, Steinzeug, Beton oder Stahl bestehen; e) Arbeiten an Anlagen mit Ablagerungen und/oder Verstopfungen aus Material, das widerstandsfähiger ist als das der Anlage selbst, z.B. an Kunststoff- oder EternitAbflussanlagen mit Betonverstopfung; f) Austretenden Inhalt der Anlagen; g) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in der Anlage ohne unser Verschulden stecken bleiben oder verloren gehen; h) Arbeiten an Rohr-Abzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45°, wenn dadurch das eingeführte Werkzeug (z.B. Motor- Spirale, Hochdruck- Schlauch oder Glasfiber- Stab) in die falsche Richtung abgelenkt oder aber sein weiteres Vordringen ganz blockiert wird.
12. Reklamation Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen auch ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Benutzung. Deshalb müssen alle Reklamationen schon im Interesse beschleunigter Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
13. Leistungsverzug des Auftraggebers Bei Leistungsverzug des Auftraggebers - insbesondere bezüglich Mitwirkung oder Zahlung - sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall können wir 15 % des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen. Die pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro Jahr in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie für jede - auch telefonische - Mahnung 10,- € + MwSt. zu berechnen.
14. Vertragsänderung Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
15. Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.
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